Pfändungsschutz
Der Pfändungsschutz sichert einen gewissen Betrag des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto. Sie können über diese geschützten Freibeträge frei verfügen und werden nicht gepfändet.
Das Pfändungsschutzkonto, oder auch P-Konto genannt, ist ein gewöhnliches Girokonto, bei dem die Höhe des Guthaben mit einem gesetzlich festgelegten Betrag vor der Pfändung durch die Gläubiger geschützt ist.
Ein Pfändungsschutzkonto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eingerichtet werden. Die entsprechende Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet auf Antrag eines Kontoinhabers, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen keine höheren Gebühren verlangt werden, als für ein normales Girokonto. Ein P-Konto ist keine Sonderleistung der Bank sondern gesetzlich auferlegte Pflicht.
Der Pfändungsschutz sichert einen gewissen Betrag des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto. Sie können über diese geschützten Freibeträge frei verfügen und werden nicht gepfändet.
Bis zu fünf weitere Freibeträge können zusätzlich eingerichtet werden. Die aktuellen Freibeträge können der Pfändungstabelle entnommen werden.
Die Freigrenzen der Pfändung richten sich nach dem Nettoeinkommen und nach der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.
Alle Zahlungseingänge auf einem P-Konto sind bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1.178,59 Euro pro Monat vor der Kontopfändung geschützt – unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen des Arbeitgebers, selbstständige Tätigkeit, Sozialleistungen wie Hartz IV, Kinder- oder Wohngeld etc. handelt. So wird das Existenzminimum vom Gesetzgeber gesichert. Die Höhe dieser Freibeträge ist in der jeweils aktuellen Pfändungstabelle festgelegt, die alle zwei Jahre angepasst wird.
Wenn Kindergeld und Sozialleistungen auf das P-Konto eingehen, sind diese besonders geschützt und heben den pfändungsfreien Grundfreibetrag an. Das gilt auch, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner oder Kindern hat. Der Grundfreibetrag erhöht sich um 430 Euro für die erste unterhaltspflichtige Person und um 230 Euro für das zweite Familienmitglied ohne eigenes Einkommen. Bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten steigt die Pfändungsfreigrenze auf insgesamt 2.520 Euro. Wenn das Gesamteinkommen unterhalb des berechneten Freibetrages liegt, kann das Pfändungsschutzkonto durch das Vollstreckungsgericht für maximal zwölf Monate für unpfändbar erklärt werden. Hierzu muss der Kontoinhaber eine sogenannte Anordnung auf Unpfändbarkeit beantragen und sie seiner Bank vorlegen.
Unterhaltspfl. Personen | Freibetrag ab 01.07.2019 |
---|---|
0 | 1.178,59 € |
1 | 1.622,16 € |
2 | 1.869,28 € |
3 | 2.116,40 € |
4 | 2.363,52 € |
5 | 2.610,64 € |
6 | 1.869,28 € |
7 | 2.116,40 € |